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Name, Sitz, Dauer
Zweck
Mitgliederkategorien
Austritt
Ausschliessung
Anspruch auf das Vereinsvermögen
Mitgliederbeitrag
Weitere Mittel
Haftung
Organe
Vereinsversammlung
Vorsitz
Beschlussfähigkeit
Traktanden
Stimmrecht
Beschlussfassung
Befugnisse
Vorstand
Amtsdauer
Einberufung
Beschlussfassung
Befugnisse des Vorstandes
Kontrollstelle
Auflösung
Liquidation
Inkrafttreten
Name, Sitz, Dauer
Unter dem Namen Reitverein Niedersimmental (nachfolgend RV NST genannt) besteht auf unbestimmte Dauer ein dem ZKV angeschlossener Reitverein gemäss den vorliegenden Statuten und den Bestimmungen der Artikel 60 ff ZGB. Der Verein hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.
Zweck
Der RV NST bezweckt
- die reiterliche Förderung seiner Mitglieder und die Ausbildung der Pferde
- die Unterstützung aller Bestrebungen, welche dem Reitsport dienen
- die Veranstaltung von Wettkämpfen
- die Organisation von weiteren reiterlichen Veranstaltungen
- die Förderung von Lust und Liebe zum Pferd, der Kameradschaft unter den Mitgliedern und des guten Einvernehmens mit der nichtreitenden Bevölkerung.
Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.

Mitgliederkategorien
Der Verein setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
- Aktivmitglieder sind alle reitenden Mitglieder. Die Aktivmitgliedschaft ist ab dem 16. Altersjahr möglich.
- Juniorenmitglieder sind alle reitenden Mitglieder zwischen dem 12. und 16. Altersjahr (in Ausbildung bis 20. Altersjahr).
- Passivmitglieder sind Freunde und Gönner des Vereins.
- zu Ehrenmitgliedern können ernannt werden Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie geniessen die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt an der Vereinsversammlung mit mindestens zwei Drittel der an der Vereinsversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Aufnahmen neuer Mitglieder können auf schriftliche oder mündliche Anmeldung hin erfolgen.
Austritt
Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Ausschliessung
Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zuhanden der Vereinsversammlung zu richten.
Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, wird vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung zusteht.
Anspruch auf das Vereinsvermögen
Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
Mitgliederbeitrag
Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Die Vereinsversammlung kann zudem die Erhebung von Eintrittsgebühren beschliessen.
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Vereinsversammlung für das laufende Jahr festgesetzt. Die Höhe der Beiträge wird jeweils in einem Anhang zu diesen Statuten durch den Vorstand festgehalten. Dieser Anhang bildet Bestandteil dieser Statuten.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres
Weitere Mittel
Weitere Mittel des Vereins werden aus durchgeführten Veranstaltungen, durch private oder öffentliche Beiträge und freiwillige Zuwendungen jeder Art beschafft.
Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlung
- der Vorstand
- die Kontrollstelle
Vereinsversammlung
Die ordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen, in der Regel innerhalb der ersten drei Monate des Jahres.
Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.
Die Einberufung zur Vereinsversammlung erfolgt schriftlich spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag und hat die Verhandlungsgegenstände bekanntzugeben.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Vereinsversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand mindestens ein Monat vor der Vereinsversammlung zugestellt wurden.
Vorsitz
Vorsitzender in der Vereinsversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.
Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler.
Der Sekretär führt das Protokoll über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Sekretär zu unterzeichnen.
Beschlussfähigkeit
Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
Traktanden
Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.
Stimmrecht
Stimmberechtigt sind die Aktiv- und Ehrenmitglieder sowie die Juniorenmitglieder ab dem 18. Altersjahr. Die restlichen Junioren- und Passivmitglieder haben nur beratende Stimme.
Jedes an der Vereinsversammlung anwesende Aktivmitglied sowie Ehrenmitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
Beschlussfassung
Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit nicht eine zwingende Bestimmung des Gesetzes oder der Statuten etwas anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los.
Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Abstimmungen und Wahlen finden offen statt, sofern die Vereinsversammlung nicht geheime Stimmabgabe beschliesst.
Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.
Befugnisse
Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
Abnahme der Jahresberichte des Präsidenten sowie weiterer Vorstandsmitglieder, der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie die Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle
- Wahl und Abberufung von mindestens 6 Vorstandsmitgliedern, des Präsidenten sowie der Kontrollstelle
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Festsetzung der Kreditlimite pro Geschäft für den Vorstand
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über einen Rekurs im Sinne von Art. 5 der Statuten
- Abschluss von Verträgen über dingliche, beschränkte dingliche oder persönliche Rechte an Grundstücken
- Abänderung der Vereinsstatuten
- Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens
- Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vicepräsidenten, dem Kassier, dem Sekretär und mindestens 2 und höchstens 4 Beisitzern.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der Vereinsversammlung gewählt wird, selbst.
Amtsdauer
Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt und sind wiederwählbar.
Einberufung
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.
Drei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen, welche innerhalb der drei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden hat.
Die Einberufung der Vorstandssitzungen hat in der Regel schriftlich 10 Tage zum voraus zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben.
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und vollzieht seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Präsident stimmt mit; im Falle der Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Schriftliche Beschlussfassung (auch mit Telegramm oder Telefax) über einen gestellten Antrag ist zulässig, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.
Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über:
- Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Vereinsversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung
- Vertretung des Vereins gegenüber Dritten; der Präsident oder der Vicepräsident mit dem Kassier oder dem Sekretär führen Kollektivunterschrift zu zweien
- Einberufung der Vereinsversammlung
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern, unter Vorbehalt des Rekursrechtes an die Vereinsversammlung
- Führung der Mitgliederverzeichnisse
- Planung und Durchführung der Vereinstätigkeiten
- Ausarbeitung von Reglementen
- Beschlussfassung über Anhebung von Prozessen, Klagerückzug oder -unter-ziehung, Abschluss von Verträgen
- Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche durch den Vorstand bestellt werden.

Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisoren, welche alle zwei Jahre gewählt werden. Sie sind wiederwählbar.
Sie prüfen die Rechnungsführung des Vereins und erstatten jährlich zuhanden der Vereinsversammlung schriftlich Bericht.
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hiefür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit gemäss Art. 16 Abs. 3.
Liquidation
Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Vereinsversammlung.
Die Vereinsversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses.
Inkrafttreten
Diese Statuten sind anlässlich der Vereinsversammlung vom 31. Januar 1997 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden. |